Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Licatec – Gruppe
(Stand: Dezenber 2014)
Licatec - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote,
Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag-, Werk- oder
Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus
künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen.
Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos
erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner
Einkaufsbedingungen und / oder Allgemeiner
Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
1.2 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei
Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen,
wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb
dieser Frist mit der Lieferung bzw. Produktion begonnen haben.
Technische Angaben in Angeboten sind unverbindlich.
Maßgebend für den Umfang unserer Vertragsverpflichtung ist
erst die ausdrückliche Niederlegung in der Auftragsbestätigung.
2. Umfang und Lieferpflicht
2.1 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und
Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind
sorgfältig erstellt. Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle
Daten unserer Verkaufsunterlagen.
2.2 Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der
Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der
Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare
Änderung erfährt, insbesondere Änderungen technischer
Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung; geringfügige und
unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und
Maßabweichungen; handelsübliche Abweichungen aufgrund der
verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von
technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten. Das
Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen behält sich
der Lieferer ausdrücklich vor. Ohne schriftliches Einverständnis
des Lieferers dürfen Angebote und die dazugehörigen
Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zum
Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Muster u.s.w.
sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Erzeugnisse, die mit den Bestellnummern bzw.
Typenbezeichnungen des Lieferers bestätigt werden, sind von
dem Lieferer entwickelt und schließen jegliche
Verfügungsbeschränkung durch den Besteller aus.
2.4 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 10 Prozent für den Besteller bindend. Dieses gilt auch für
Teillieferungen.
2.5 Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei
denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten bei Lieferung nur für den jeweils
bestätigten Auftrag, ab Werk, einschließlich Verpackung, soweit
nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Bei allgemeinen
Änderungen der Gestehungskosten bis zum Liefertag bleiben
Preiskorrekturen dem Lieferer vorbehalten. Die Preise
verstehen sich in EURO der Deutschen Bundesbank, soweit
ausdrücklich nicht etwas anderes bestimmt wird. Die
vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum
Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen sind,
werden Muster nur gegen Berechnung geliefert.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen
den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben.
4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden
Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum
auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
4.3
4.3.1 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt
er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus
der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen
Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen –
sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom
Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
4.3.2 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat
der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.3.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller zum Einzug der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung),
Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des
Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die
Einzugsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann
der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der
Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen
Forderungen unter der Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung
durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4.4
4.4.1 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu
verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu
verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache
für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als
Vorbehaltsware.
4.4.2 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht
dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware
zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der
Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich
Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem
Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung
oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten
oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung,
Umbildung oder Verbindung einräumt.
4.4.3 Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der
Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der
Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten
sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer
Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert
der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4.4.4 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit
Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der
Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an den Lieferer ab.
4.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.6 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme
bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der
Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein
Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies
ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger
Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware
zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen
Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
4.7 Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm
oder einem der nachstehend aufgeführten Unternehmen gegen
den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen,
die der Besteller gegen den Lieferer oder eines der nachstehend
aufgeführten Unternehmen hat. Folgende Unternehmen haben
den Lieferer zur Aufrechnung ermächtigt:
Licatec GmbH Licht- und Kabelführungssysteme, 50226
Frechen, Deutschland,
Licatec GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618
Brand-Erbisdorf, Deutschland,
Licatec Profilextrusion GmbH, 58285 Gevelsberg und
Licatec Produktions GmbH, 09618 Brand-Erbisdorf,
Deutschland.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Kontokorrentkredite
berechnet. Erster Tag der Zahlungsfrist ist der Ausstelltag der
Rechnung. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer
sofortige Zahlung auch aller später fällig werdenden
Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bedingungen
verlangen.
5.2 Die Aufrechnung und / oder Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannten
Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
5.3 Schecks und Banküberweisungen werden bis zur
rechtmäßigen Einlösung nur zahlungshalber entgegengenommen.
Als Erfüllungstag von Zahlungen gilt der Tag, an dem der
Lieferer vorbehaltlos über den Betrag verfügen kann. Wechsel
gelten nicht als Zahlungsmittel und werden nur nach
Vereinbarung bei Übernahme der Bank-, Diskont- und
Einzugsspesen durch den Schuldner hereingenommen.
6. Lieferfrist
6.1 Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem zwischen dem
Besteller und dem Lieferer schriftliche Übereinstimmung über
die Bestellung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, wie z.B. erforderliche Genehmigungen, Freigaben,
die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen
Bedingungen voraus. Die angegebenen Lieferfristen gelten stets
als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind jederzeit
zulässig. Lieferungen an nicht bekannte Besteller führen wir nur
gegen Nachnahme bzw. Vorauskasse aus. Der Lieferer haftet für
die Einhaltung von Lieferfristen nur bei ausdrücklicher
Übernahme einer Gewähr. Werden diese Verpflichtungen nicht
rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen verlängert
ohne eine Verpflichtung des Lieferers zu Schadensersatz.
6.2 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener
Ereignisse, gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers oder seiner
Unterlieferer eintreten, wie Fälle höherer Gewalt,
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines
wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter
Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen, Streiks
und Aussperrung sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer
selbstverschuldeten verspäteten Anlieferung von wesentlichen
Roh- und Fertigungsmaterialien, soweit diese Ereignisse
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch
während eines bereits vorliegenden Verzugs. Bei Eintritt solcher
Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
Mitteilung zu machen. Eine angemessene Nachfrist ist dem
Lieferer zu gewähren.
6.3 Verlässt die betreffende Sendung die Fertigungsstätte oder
das Lager des Lieferers, gilt die Lieferfrist als eingehalten.
6.4 Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die
Zustellung gegenüber dem abgemachten Liefertermin verzögert,
so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller
berechnet.
7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn
das Werk oder Auslieferungslager frachtfreie Lieferung
vereinbart hat:
Wenn die Ware den Lieferer verlassen hat. Der Versand erfolgt
im Auftrag des Bestellers. Wenn keine bestimmte
Versandvorschrift vorliegt, wählt der Lieferer die günstigste
Versandart nach seinem Ermessen. Die Verpackung erfolgt mit
bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen, jedoch
ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Verlust der
Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
7.2 Bei Versand- oder Zustellungsverzögerungen auf Wunsch
des Bestellers geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft an auf die Dauer der Verzögerung auf den
Besteller über; der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen
und Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen zu
bewirken.
7.3 Rücksendungen können mit vorheriger Zustimmung des
Lieferers und nur frachtfrei vorgenommen werden.
Sonderausführungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.
Der Käufer erhält grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug
von Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Lieferwertes
sowie der Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung,
Instandsetzen und Neuverpacken.
8. Entgegennahme und Erfüllung
8.1 Gelieferte Erzeugnisse sind, auch wenn sie unwesentliche,
die Funktion des Erzeugnisses nicht hemmende Zustände
aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
8.2 Teillieferungen sind zulässig.
8.3 Die dem Besteller gemeldete Versandbereitschaft der den
Lieferbedingungen entsprechenden Ware gilt als Erfüllung des
Liefervertrages.
8.4 Der Lieferer hat vom Tage der Erfüllung nur nach den
Vorschriften dieser AGB gemäß Abschnitt 9 (Haftung für
Mängel der Lieferung) einzustehen und auf Verlangen die
Gegenstände zu versenden. Zugesicherte Eigenschaften gelten
nur als solche, wenn sie ausdrücklich angegeben und
einwandfrei als solche erkennbar sind.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und zu prüfen.
9.2 Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger
Lieferungen oder wegen Mängeln müssen dem Lieferer
unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung
der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Treten Mängel später
auf, so sind diese dem Lieferer in gleicher Form und innerhalb
der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung des Mangels,
mitzuteilen. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind in
jedem Fall nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung
der Ware zulässig. Mängel sind konkret zu bezeichnen.
9.3 Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist
der Käufer verpflichtet, unverzüglich unter Beifügung eines
bahnamtlichen oder postalischen Protokolls den
Schadensersatzanspruch beim Spediteur / Frachtführer geltend
zu machen und den Lieferer davon sofort schriftlich zu
unterrichten.
9.4 Der Käufer hat die Ware insbesondere auch auf etwaige
Materialfehler hin sorgfältig zu untersuchen. Für Schäden und
Unfälle, die bei und / oder nach der Montage entstehen, haftet
der Lieferer nicht.
9.5 Natürlicher Verschleiß und Schäden, die auf fahrlässige oder
unsachgemäße Behandlung des Bestellers zurückzuführen sind,
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die
Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von dritter
Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durch
Besteller oder Dritte verändert wird. Dies gilt entsprechend für
unsachgemäße Behandlung, unfachmännische Montage oder
Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes. In diesen Fällen ist
der Lieferer von jeder Haftung befreit.
9.6 Der Lieferer ist unter Ausschluss weitergehender
Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl zur
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Lieferung von Ersatzteilen
innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.
9.7 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der
Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit.
9.8 Alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art
(insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden,
Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Ansprüche
aus außervertraglicher Haftung sowie Schadensersatzansprüche
wegen etwaiger schuldhafter Verletzung der Pflicht des Lieferers
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn entweder der Lieferer oder dessen
gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
aber grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn im Falle des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
9.9 Der Besteller hat grundsätzlich die ihm obliegenden
vertraglichen Verpflichtungen, namentlich die vereinbarten
Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Werden Mängelrügen
geltend gemacht, so dürfen Zahlungen des Bestellers nur in
einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen
und vorher mit dem Lieferer schriftlich vereinbart wurden.
9.10 Sofern der Besteller vom Lieferer Gewährleistung verlangt
und sich später ergibt, dass den Lieferer keine diesbezügliche
Verpflichtung trifft, so trägt er alle vom Lieferer in diesem
Zusammenhang gemachten angemessenen Aufwendungen.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
10.1 Wird vor dem Gefahrübergang dem Lieferer die
übernommene Leistung endgültig unmöglich, so kann der
Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf
Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer
Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der
Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung
entsprechend mindern.
10.2 Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn im Sinne
des Abschnittes 6 dieser AGB Leistungsverzug und die
ausdrückliche Erklärung des Bestellers vorliegt, dass nach Ablauf
der vom Besteller angemessenen gewährten Nachfrist die
Annahme der Leistung verweigert wird, vorausgesetzt, die
Nachfrist wurde durch Verschulden des Lieferers nicht
eingehalten.
10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzugs
oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur
Gegenleistung verpflichtet.
10.4 Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten,
wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für
die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden
Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher als bis der
Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder
nachgewiesen sind.
10.5 Rücktritt kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn
sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich
beeinträchtigt oder vernichtet wird.
10.6 Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Dem Lieferer steht das Recht auf Rücktritt insoweit zu, als dass
er zur Erfüllung gemäß Abschnitt 10 nicht in der Lage ist. Dies
gilt für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des
Abschnittes 6 dieser AGB, sofern sie die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern
oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für
den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher
Unmöglichkeit der Ausführung. In Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses hat der Lieferer von seiner Rücktrittsabsicht dem
Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen, und zwar auch
dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart wurde. Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
Die Lieferungspflicht des Lieferers setzt die Kreditwürdigkeit
des Bestellers voraus. Sollten auch nach eingegangener
Verpflichtung begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten,
so ist der Lieferer berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen
oder von seiner Lieferungsverpflichtung zurückzutreten, ohne
dass dem Besteller ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Auch
wird der Kaufpreis für die bereits gelieferte Ware sofort fällig.
12. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung
sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller
Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt
haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt
auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus hafteten wir
nur in folgendem Umfang:
12.2 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei
Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf
der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück
treten und / oder Schadensersatz verlangen.
12.3 Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine
solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt
werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen
Fällen ist der Schaden aber auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle
der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
12.5 Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Schutzrechtsverletzung
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte
durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte
Gegenstände gegen den Besteller geltend gemacht, werden wir
dem Besteller alle rechtskräftig auferlegten Kosten und
Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und
schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle
notwendigen Informationen vom Besteller erhalten, der Kunde
seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die
endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch
abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der
Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der
Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt
oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage
besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene
Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das
Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen
oder diese austauschen oder so abändern, dass keine
Verletzung mehr gegeben ist oder dem Besteller unter
Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter
Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen
Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis
einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren
berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des
Preises zu zahlen ist.
14. Verbindlichkeit des Vertrages
14.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben
die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
14.2 Soweit in unseren AGB für bestimmte Fälle keine
Regelung getroffen ist, gelten die „Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie" in der Fassung vom Juni 2005 der ZVEI.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen
Verbindlichkeiten für Licatec GmbH Licht- und
Kabelführungssysteme, 50226 Frechen ist Kerpen, für Licatec
GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618 BrandErbisdorf
ist Freiberg, für Licatec Profilextrusion GmbH, 58285
Gevelsberg ist Hagen und für Licatec Produktions GmbH,
09618 Brand-Erbisdorf ist Freiberg.
15.2 Gerichtsstand für Licatec GmbH Licht- und
kabelführungssysteme, 50226 Frechen ist Kerpen, für Licatec
GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618 BrandErbisdorf
ist Freiberg, für Licatec Profilextrusion GmbH, 58285
Gevelsberg ist Hagen und für Licatec Produktions GmbH,
09618 Brand-Erbisdorf ist Freiberg. Der Lieferer behält sich
jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen
Gericht zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die
Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
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