Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen Zur Navigation der B2B-Plattform springen
check 50 Jahre Herstellung & Vertrieb check 3 Standorte in Deutschland check Termingenaue Lieferung check Persönliche Ansprechpartner

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Licatec – Gruppe

(Stand: Dezenber 2014)

Licatec - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) [Download als pdf]

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Einkaufsbedingungen und / oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Produktion begonnen haben. Technische Angaben in Angeboten sind unverbindlich. Maßgebend für den Umfang unserer Vertragsverpflichtung ist erst die ausdrückliche Niederlegung in der Auftragsbestätigung.
2. Umfang und Lieferpflicht
2.1 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt. Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen.
2.2 Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt, insbesondere Änderungen technischer Angaben aufgrund ständiger Fortentwicklung; geringfügige und unwesentliche Gewichts-, Mengen-, Farb-, Form-, Design- und Maßabweichungen; handelsübliche Abweichungen aufgrund der
verwendeten Bauteile und Materialien sowie aufgrund von technisch bedingten Verarbeitungsmöglichkeiten. Das Eigentums- und Urheberrecht an allen Unterlagen behält sich
der Lieferer ausdrücklich vor. Ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers dürfen Angebote und die dazugehörigen Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Muster u.s.w. sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.3 Erzeugnisse, die mit den Bestellnummern bzw. Typenbezeichnungen des Lieferers bestätigt werden, sind von dem Lieferer entwickelt und schließen jegliche Verfügungsbeschränkung durch den Besteller aus.
2.4 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent für den Besteller bindend. Dieses gilt auch für Teillieferungen.
2.5 Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten bei Lieferung nur für den jeweils bestätigten Auftrag, ab Werk, einschließlich Verpackung, soweit nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Bei allgemeinen Änderungen der Gestehungskosten bis zum Liefertag bleiben Preiskorrekturen dem Lieferer vorbehalten. Die Preise
verstehen sich in EURO der Deutschen Bundesbank, soweit ausdrücklich nicht etwas anderes bestimmt wird. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen sind, werden Muster nur gegen Berechnung geliefert.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
4.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
4.3
4.3.1 Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4.3.2 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
4.3.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung),
Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einzugsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der
Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter der Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4.4
4.4.1 Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
4.4.2 Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
4.4.3 Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4.4.4 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
4.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.6 Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der
Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
4.7 Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm oder einem der nachstehend aufgeführten Unternehmen gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer oder eines der nachstehend aufgeführten Unternehmen hat. Folgende Unternehmen haben den Lieferer zur Aufrechnung ermächtigt:
Licatec GmbH Licht- und Kabelführungssysteme, 50226
Frechen, Deutschland,
Licatec GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618
Brand-Erbisdorf, Deutschland,
Licatec Profilextrusion GmbH, 58285 Gevelsberg und
Licatec Produktions GmbH, 09618 Brand-Erbisdorf,
Deutschland.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Kontokorrentkredite berechnet. Erster Tag der Zahlungsfrist ist der Ausstelltag der Rechnung. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer sofortige Zahlung auch aller später fällig werdenden Forderungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bedingungen verlangen.
5.2 Die Aufrechnung und / oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
5.3 Schecks und Banküberweisungen werden bis zur rechtmäßigen Einlösung nur zahlungshalber entgegengenommen. Als Erfüllungstag von Zahlungen gilt der Tag, an dem der Lieferer vorbehaltlos über den Betrag verfügen kann. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel und werden nur nach Vereinbarung bei Übernahme der Bank-, Diskont- und Einzugsspesen durch den Schuldner hereingenommen.

6. Lieferfrist
6.1 Beginn der Lieferfrist ist der Tag, an dem zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftliche Übereinstimmung über die Bestellung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, wie z.B. erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen voraus. Die angegebenen Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Lieferungen an nicht bekannte Besteller führen wir nur gegen Nachnahme bzw. Vorauskasse aus. Der Lieferer haftet für die Einhaltung von Lieferfristen nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen verlängert ohne eine Verpflichtung des Lieferers zu Schadensersatz.
6.2 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers oder seiner Unterlieferer eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrung sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer
selbstverschuldeten verspäteten Anlieferung von wesentlichen Roh- und Fertigungsmaterialien, soweit diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzugs. Bei Eintritt solcher
Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller baldmöglichst Mitteilung zu machen. Eine angemessene Nachfrist ist dem Lieferer zu gewähren.
6.3 Verlässt die betreffende Sendung die Fertigungsstätte oder das Lager des Lieferers, gilt die Lieferfrist als eingehalten.
6.4 Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die Zustellung gegenüber dem abgemachten Liefertermin verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.

7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn das Werk oder Auslieferungslager frachtfreie Lieferung vereinbart hat:
Wenn die Ware den Lieferer verlassen hat. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers. Wenn keine bestimmte Versandvorschrift vorliegt, wählt der Lieferer die günstigste Versandart nach seinem Ermessen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Verlust der Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
7.2 Bei Versand- oder Zustellungsverzögerungen auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft an auf die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über; der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen zu bewirken.
7.3 Rücksendungen können mit vorheriger Zustimmung des Lieferers und nur frachtfrei vorgenommen werden. Sonderausführungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen. Der Käufer erhält grundsätzlich eine Gutschrift unter Abzug von Bearbeitungskosten in Höhe von 20% des Lieferwertes sowie der Kosten für Zurücknahme, Nachprüfung, Instandsetzen und Neuverpacken.
8. Entgegennahme und Erfüllung
8.1 Gelieferte Erzeugnisse sind, auch wenn sie unwesentliche, die Funktion des Erzeugnisses nicht hemmende Zustände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
8.2 Teillieferungen sind zulässig.
8.3 Die dem Besteller gemeldete Versandbereitschaft der den Lieferbedingungen entsprechenden Ware gilt als Erfüllung des Liefervertrages.
8.4 Der Lieferer hat vom Tage der Erfüllung nur nach den Vorschriften dieser AGB gemäß Abschnitt 9 (Haftung für Mängel der Lieferung) einzustehen und auf Verlangen die Gegenstände zu versenden. Zugesicherte Eigenschaften gelten nur als solche, wenn sie ausdrücklich angegeben und einwandfrei als solche erkennbar sind.
9. Haftung für Mängel der Lieferung
9.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und zu prüfen.
9.2 Beanstandungen wegen falscher oder unvollständiger Lieferungen oder wegen Mängeln müssen dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Treten Mängel später auf, so sind diese dem Lieferer in gleicher Form und innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung des Mangels, mitzuteilen. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel sind in jedem Fall nur bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware zulässig. Mängel sind konkret zu bezeichnen.
9.3 Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich unter Beifügung eines bahnamtlichen oder postalischen Protokolls den Schadensersatzanspruch beim Spediteur / Frachtführer geltend zu machen und den Lieferer davon sofort schriftlich zu unterrichten.
9.4 Der Käufer hat die Ware insbesondere auch auf etwaige Materialfehler hin sorgfältig zu untersuchen. Für Schäden und Unfälle, die bei und / oder nach der Montage entstehen, haftet der Lieferer nicht.
9.5 Natürlicher Verschleiß und Schäden, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung des Bestellers zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durch Besteller oder Dritte verändert wird. Dies gilt entsprechend für unsachgemäße Behandlung, unfachmännische Montage oder Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes. In diesen Fällen ist der Lieferer von jeder Haftung befreit.
9.6 Der Lieferer ist unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche nach seiner Wahl zur
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Lieferung von Ersatzteilen innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.
9.7 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
9.8 Alle weitergehenden Ansprüche, gleich welcher Art (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluß, Ansprüche aus außervertraglicher Haftung sowie Schadensersatzansprüche wegen etwaiger schuldhafter Verletzung der Pflicht des Lieferers zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn entweder der Lieferer oder dessen gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder aber grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
9.9 Der Besteller hat grundsätzlich die ihm obliegende vertraglichen Verpflichtungen, namentlich die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Werden Mängelrügen geltend gemacht, so dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen und vorher mit dem Lieferer schriftlich vereinbart wurden.
9.10 Sofern der Besteller vom Lieferer Gewährleistung verlangt und sich später ergibt, dass den Lieferer keine diesbezügliche Verpflichtung trifft, so trägt er alle vom Lieferer in diesem Zusammenhang gemachten angemessenen Aufwendungen.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
10.1 Wird vor dem Gefahrübergang dem Lieferer die übernommene Leistung endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
10.2 Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn im Sinne des Abschnittes 6 dieser AGB Leistungsverzug und die ausdrückliche Erklärung des Bestellers vorliegt, dass nach Ablauf der vom Besteller angemessenen gewährten Nachfrist die Annahme der Leistung verweigert wird, vorausgesetzt, die Nachfrist wurde durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten.
10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
10.4 Der Besteller kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher als bis der
Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.
10.5 Rücktritt kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. 

10.6 Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt Dem Lieferer steht das Recht auf Rücktritt insoweit zu, als dass
er zur Erfüllung gemäß Abschnitt 10 nicht in der Lage ist. Dies gilt für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 6 dieser AGB, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für
den Fall nachträglich sich herausstellender tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausführung. In Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses hat der Lieferer von seiner Rücktrittsabsicht dem Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart wurde. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Die Lieferungspflicht des Lieferers setzt die Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Sollten auch nach eingegangener Verpflichtung begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten,
so ist der Lieferer berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von seiner Lieferungsverpflichtung zurückzutreten, ohne dass dem Besteller ein Recht auf Schadensersatz zusteht. Auch wird der Kaufpreis für die bereits gelieferte Ware sofort fällig. 

12. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. Darüber hinaus hafteten wir nur in folgendem Umfang:
12.2 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und / oder Schadensersatz verlangen.
12.3 Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schaden aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4 Liegt der Pflichtverstoß von uns nicht in der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
12.5 Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Schutzrechtsverletzung
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Besteller geltend gemacht, werden wir dem Besteller alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und
schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Besteller erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der
Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen
oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Besteller unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.
14. Verbindlichkeit des Vertrages
14.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
14.2 Soweit in unseren AGB für bestimmte Fälle keine Regelung getroffen ist, gelten die „Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" in der Fassung vom Juni 2005 der ZVEI.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen 
Verbindlichkeiten für Licatec GmbH Licht- und Kabelführungssysteme, 50226 Frechen ist Kerpen, 
für Licatec GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618 BrandErbisdorf ist Freiberg, 
für Licatec Profilextrusion GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen und 
für Licatec Produktions GmbH, 09618 Brand-Erbisdorf ist Freiberg.
15.2 Gerichtsstand für Licatec GmbH Licht- und kabelführungssysteme, 50226 Frechen ist Kerpen, 
für Licatec GmbH Leuchtenbau und Kabelführungssysteme, 09618 BrandErbisdorf ist Freiberg, 
für Licatec Profilextrusion GmbH, 58285 Gevelsberg ist Hagen und 
für Licatec Produktions GmbH, 09618 Brand-Erbisdorf ist Freiberg. 
Der Lieferer behält sich jedoch das Recht vor, auch bei jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

Licatec - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) [Download als pdf]